Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Obst- und Gartenbauverein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ebersdorf b. Coburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Freizeitgestaltung und Naherholung, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des
Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand
die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an
die
Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und
ist
nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer
vierteljährigen Kündigungsfrist möglich,
der Jahresbeitrag für das
laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der
Austretende verliert
jeden Anspruch gegen den Verein und sein
Vermögen,
3. durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher
Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, Ihre Verbindlichkeiten dem
Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom
Verein zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen,
4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen
zu benützen
und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu
nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
5. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem
Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der
Einrichtung
verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau
und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks-
und Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis Februar statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der
Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung
von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes
schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch
Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg zu
erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der
Beratungsgegenstände, erfolgen, über Gegenstände welche nicht auf
der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen
Beschluss fassen.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereins- vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom
Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu
bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen u. vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und
Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des
Vereins-
kassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
8. Verabschiedung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem
2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis
drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die
Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer
Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die
Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die
Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine
grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur
ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet
erwiesen hat.
§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende
Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden
Fragen und Anträge.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem
2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf
vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstands- mitglieder
kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.
Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.
Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereins- vorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das
Tagungslokal.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereins- vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 100,-- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet
die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle
Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift
gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und
nach den Beschlüssen der Mitglieder- versammlung, der Vereinsleitung sowie
nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt
dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden
Tätigkeitsbericht.
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die
übergeordneten Verbände.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere 1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen,
dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt
werden
kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es
stets auf dem laufenden zu halten,
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden
Anweisungen abzuliefern.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Ober alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
(2) Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem
Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung • Auflösung des
Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Ebersdorf b. Coburg die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung - am 22. Februar 1980 - in Kraft.
Ebersdorf, 22. Februar 1980
Karl Lemser Heinz
Hampel Wilhelm
Böhm Max Martin
1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender Schriftführer Kassier
Und als Download
Satzung.pdf
(Download, 22 KB)
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